Oldtimer

Als Oldtimer wird im deutschen Recht ein Fahrzeug bezeichnet, dessen Erstzulassung (auf den Tag genau) mindestens 30 Jahre her ist. In Ausnahmefällen in denen das Erstzulassungsdatum nicht existiert, da das Fahrzeug niemals zugelassen wurde, wird das Herstellungsdatum herangezogen, sofern es nachweisbar ist. Falls das exakte Erstzulassungsdatum nicht mehr bekannt ist, sondern nur das Jahr, wird bei der Begutachtung nach § 21 StVZO als Kompromiss oft der 01.07. eingetragen.

Als Nachweis dafür, dass man einen „echten“ Oldtimer sein Eigen nennt, muss zuerst ein sogenanntes „H-Kennzeichen“ erlangt werden. Dieses sieht im Prinzip wie ein normales amtliches Kennzeichen aus das am Ende grundsätzlich ein „H“ führt (für historisch). Heute ist diese Regelung im § 23 StVZO verankert. Hier allerdings nur gesagt, dass das ein amtlich anerkannter Sachverständiger oder Prüfer oder Prüfingenieur durchführen darf, sprich: jeden gängige Überwachungsorganisation oder Technische Prüfstelle darf das (TÜV, DEKRA, GTÜ, KÜS, …). Außerdem wird auf eine Richtlinie aus dem Verkehrsblatt verwiesen, wo die eigentlichen Anforderungen festgelegt sind. Zusätzlich muss noch eine ganz normale Hauptuntersuchung gemacht werden (auch eine Untersuchung der Abgase, sofern das Fahrzeug nach dem 01.07.69 zugelassen wurde!).

Die Anforderungen sind grob zusammengefasst folgende:

  • Erstzulassung mindestens 30 Jahre her
  • erhaltungswürdiger Zustand
  • keine technischen Mängel
  • eventuelle Änderungen in den ersten 10 Jahren abgenommen (oder wäre möglich gewesen)

Entgegen der weitverbreiteten Meinung, es gäbe ebenfalls einen „Youngtimer“ der mindestens 20 oder 25 Jahre alt sein muss, muss ich leider sagen, dass es sowas nie gab oder gibt.

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