Es gibt nur 2 Möglichkeiten technische Änderungen am Fahrzeug „eingetragen“ zu bekommen. Das ist einmal die Änderungsabnahme nach § 19(3) StVZO (ich nenne Sie hier die „einfache“ Variante, da hier IMMER ein gültiges Prüfzeugnis erforderlich ist und, wenn alle Auflagen hieraus eingehalten sind, die Abnahme schnell und günstig bei jeder Überwachungsorganisationen durchgeführt werden kann). Jeder Prüfingenieur einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation (z. B. GTÜ, DEKRA, KÜS, FSP, GTS, uvm.) darf eine Änderungsabnahme durchführen. Jeder amtlich anerkannte Sachverständige darf das natürlich auch (TÜV Rheinland, TÜV Hessen, TÜV Nord, uvm). Wie schon oben geschrieben, benötigt Ihr ein gültiges Prüfzeugnis. Das kann z. B. eine ABE sein (Allgemeine Betriebserlaubnis), ein Teilegutachten oder auch eine EG-Typgenehmigung bzw. ECE-Genehmigung. Felgen die eine ABE besitzen haben stets eine KBA Nummer, meistens von außen gut sichtbar, eingegossen. Entsprechend haben Felgen mit EG-Typgenehmigung ein gut sichtbares E-Prüfzeichen eingegossen.
Besitzt Ihr nun ein Teilegutachten, muss die Änderung zwingend abgenommen werden. Wohingegen eine ABE vorschreiben kann, ob die Änderung abgenommen werden muss. VORSICHT! Auf der Deckseite steht meistens, dass keine Abnahme erfolgen muss. In den Auflagen (z. B. zu größeren Reifen) kann sehr wohl eine Änderungsabnahme verlangt werden! Bei mehreren Änderungen (z. B. Räder mit Fahrwerk) kann sogar eine Begutachtung nach § 21 (s. unten) gefordert sein. Das Gleiche gilt auch für ein Teilegutachten. Hierbei handelt es sich um nationale Regelungen. Eine EG-Typgenehmigung stammt vom EU-Recht und kennt keine nationalen Paragraphen. In aller Regel muss ein Teil mit solch einer Genehmigung (E-Prüfzeichen) nicht abgenommen werden. Ich will nicht bestreiten, dass es sowas nicht doch geben kann, gerade wenn es um mehrere, sich beeinflussende Änderungen geht, wir leben schließlich in Deutschland. Prüfzeugnisse die fälschlich gerne als TÜV Gutachten bezeichnet werden, gibt es genau genommen nicht.
Dann gibt es noch die Möglichkeit eine Begutachtung nach § 21 StVZO (auch gern mit dem Zusatz „in Verbindung mit § 19(2) StVZO“) durchführen zu lassen. Im Volksmund ist sie auch bekannt als Sonderabnahme, Einzelabnahme, Vollabnahme TÜV, usw. Diese Form der Abnahme darf nur ein „amtlich anerkannter Sachverständiger“ (kurz: aaS) von einem TÜV in den alten Bundesländern oder vom DEKRA in den neuen Bundesländern durchgeführt werden. Hier wird eigentlich nichts anderes gemacht, als ein Gutachten erstellt, mit welchem Ihr dann eine neue Betriebserlaubnis für das gesamte Fahrzeug bei der Zulassungsstelle bekommt. Da es hier meistens keine Daten zum Teil gibt (Material, Festigkeit), bzw. das Teil nur für andere Fahrzeuge gedacht war (oder ein Eigenbau ist), ist eine umfangreichere Prüfung erforderlich, was sich in einem höherem Preis äußert.
Der Umfang der Änderung muss natürlich im Rahmen der StVZO bzw. FZV befinden (und einiger vieler EU-Richtlinien). Natürlich ist der aaS nicht dazu verpflichtet Eure Änderung positiv zu begutachten. Falls es mal technisch nötig ist gegen geltendes Recht zu verstoßen (z. B. fehlende Abschleppöse oder kleines Kennzeichen bekommen) müsst Ihr euch ebenfalls ein Gutachten von einem aaS besorgen. Hiermit KANN (muss aber nicht) die Zulassungsstelle eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 erteilen. Das kommt oft vor bei Fahrzeugen vor die keine Leuchtweitenregulierung haben, aber 1 – 2 Jahre zu spät zugelassen wurden. Gerne auch bei ausländischen Fahrzeugen die keine Beleuchtung mit E-Prüfzeichen besitzen.
Vor einigen Jahren musste bei Fahrzeugen die länger als 18 Monate abgemeldet waren, auch eine Begutachtung nach Paragraph 21 StVZO gemacht werden. Viele kennen sie vielleicht noch unter der Bezeichnung Vollabnahme oder Komplettabnahme. Heute ist das nicht mehr notwendig. Es ist lediglich notwendig eine gültige Hauptuntersuchung bei der Zulassung nachzuweisen.
Häufig kommen Fragen zum Vorschein wie z. B. „Was kostet eine Einzelabnahme beim TÜV?“ oder „Was wird mich ein Vollabnahme TÜV kosten?“ oder „Kosten für eine Sonderabnahme für Felgen?„. Eine genaue Antwort wird man leider nur bei dem jeweiligen Prüfingenieur oder aaS erhalten. Die Preise sind nämlich stark abhängig von Art und Umfang der Änderung.
Um das Thema komplett abzuschließen, schneide ich kurz den Bereich Änderung der Fahrzeugpapiere ohne technische Änderung an. Wie der Name schon sagt, werden hier nur Daten in der Zulassungsbescheinigung geändert (Fahrzeugschein). Das ist z. B. notwendig, wenn Sie mit Ihrem Anhänger 100 kmh fahren möchten, Ihr Wohnmobil ablasten möchten oder zum Nachtragen von Reifengrößen die zwar zulässig sind, aber nicht im Fahrzeugschein eingetragen sind.
Übrigens: Die eigentliche Eintragung erfolgt IMMER erst bei der Zulassungsstelle. Kein TÜV, DEKRA, GTÜ und Co. wird euch jemals etwas in den Fahrzeugschein eintragen.