FAQ

Übersicht aller Fragen

Darf ich einfach andere Scheinwerfer und Leuchten einbauen?

Muss mein Sportauspuff eingetragen werden?

Mein Fahrzeug war lange Zeit abgemeldet, was muss ich tun?

Warum müssen meine Räder trotz ABE abgenommen werden?

Wie bekomme ich ein kleines Kennzeichen?

Darf ich meine vorderen Scheiben tönen?

Warum steht nur noch eine Reifengröße im Fahrzeugschein?

 

Darf ich einfach andere Scheinwerfer und Leuchten einbauen?

Grundsätzlich dürfen Scheinwerfer, Leuchten und Rückstrahler zusätzlich angebaut bzw. ersetzt werden, wenn sie ein E-Prüfzeichen besitzen und zusätzlich noch die richtige Bezeichnung für ihren Zweck besitzen.

Außerdem ist unbedingt auf vorgegebene Höhenmaße, Abstände und maximale Anzahl der jeweiligen Lichttechnischen Einheit zu achten. Selbstverständlich muss jede Leuchte/Scheinwerfer vernünftig befestigt sein und darf keine Gefahr durch Spitzen, scharfe Kanten oder schlecht verlegte Kabel aufweisen. Weiterhin muss bei einigen Leuchten auch die elektrische Schaltung berücksichtigt werden. Beispielsweise dürfen Tagfahrleuchten nicht zusammen mit dem Abblendlicht angehen.

Folgende Tabelle zeigt die wichtigsten Bezeichnungen und Maße für Lichttechnische Einrichtungen am PKW:

Lichttechnische EinheitKurzbezeichnungAnzahlMaße u. Abstände
AbblendlichtHC (Halogen / LED)
DC (Xenon)
max. 2Höhe:
min. 50 cm,
max. 120 cm
Abstand:
max. 40 cm von außen
FernlichtR
(auch HR wenn Abblendscheinwerfer Xenon ist)
min. 2, max. 4keine
Begrenzungsleuchten (Standlicht)Amin. 2
max. 4, wenn 2 davon Bestandteil der Schweinwerfer sind
Höhe:
min. 50 cm,
max. 120 cm
Abstand:
max. 40 cm von außen
Fahrtrichtungsanzeiger (Blinker)1, 1a, 1b (vorne)
2a, 2b (hinten)
3, 31, 4 (vorne u. seitlich)
5, 6 (seitlich)
2 vorne
2 hinten
2 seitlich
Höhe:
min. 35 cm,
max. 150 cm
Abstand:
max. 40 cm von außen, min. 60 cm innen
TagfahrleuchtenRL2
(nicht vorgeschrieben)
Höhe:
min. 25 cm,
max. 150 cm
Abstand:
innen min. 60 cm
NebelscheinwerferB, F32
(nicht vorgeschrieben)
Höhe:
min. 25 cm,
max. 80 cm
SchlussleuchteR2Höhe:
min. 35 cm,
max. 150 cm
Abstand:
max. 40 cm von außen
BremsleuchteS1, S2, S3, S43Höhe:
min. 35 cm,
max. 150 cm
Abstand:
max. 40 cm von außen
NebelschlussleuchteF, Bmin. 1, max. 2
(erst ab 01.01.91
und mehr als 60 km/h)
Höhe:
min. 25 cm,
max. 100 cm
RückfahrscheinwerferARmin. 1, max. 2Höhe:
min. 25 cm,
max. 120 cm
Seitenmarkierungs-
leuchten
SM1, SM2vorgeschrieben wenn Fzg länger als 6 m,
darunter zulässig
Höhe:
min. 25 cm,
max. 150 cm
Abstand:
vorn max. 3 m,
hinten max. 1 m,
innen max. 3 m,
min. 1 im mittleren Drittel
Rückstrahler
(nicht dreieckig)
I A (einzeln)
I B (kombiniert)
min. 2, max. 4Höhe:
min. 25 cm,
max. 90 cm
Abstand:
max. 40 cm von außen
KennzeichenleuchtenLso, dass ausreichend ausgeleuchtetso, dass ausreichend ausgeleuchtet und
nicht nach hinten abstrahlend

Diese Tabelle ist sehr einfach gehalten und gibt größtenteils das aktuellere EU-Recht wieder (bis auf die „vorgeschrieben ab Daten“). Die Anzahlen und Anbaumaße gelten bis auf ein paar Überschneidungen nur für PKW. Es gibt noch ein paar weitere (nationale) Sonder- und Übergangsregeln, das würde aber für den normalen Autofahrer den Rahmen sprengen und die Tabelle zu unübersichtlich machen. Als erste Hilfe sollte sie aber genügen.

Muss mein Sportauspuff eingetragen werden?

Zuerst muss unterschieden werden, ob die Auspuffanlage oder der Endschalldämpfer über ein E-Prüfzeichen verfügt. Ist das der Fall, liegt wahrscheinlich eine EG-Typgenehmigung vor. Hier sollte dann auch das passende Fahrzeug bzw. Motorisierung drin stehen. Hat das Fahrzeug keine weiteren Änderungen, die sich mit dem Sportauspuff gegenseitig beeinflussen könnte, muss keine Abnahme erfolgen.

Besitzt das Fahrzeug bereits einen geänderten Sportluftfilter, einen Tuning-Chip oder geänderten Turbolader, muss auf jeden Fall eine Änderungsabnahme bzw. eine Begutachtung nach § 21 stattfinden (siehe hier). Bei einem Sportluftfilter in Verbindung mit einer Sportauspuffanlage habt Ihr generell sehr schlechte Chancen.

Besitzt die Auspuffanlage noch eine ältere, nationale Genehmigung (z. B. mit Teilegutachten oder ABE) muss sie in der Regel abgenommen werden. Die einzige Ausnahme wäre hier, dass die ABE von einer Änderungsabnahme befreit. Das gilt aber auch nur, wenn keine weiteren Änderungen vorhanden sind die sich mit dem Auspuff gegenseitig beeinflussen.

Mein Fahrzeug war lange Zeit abgemeldet, was muss ich tun?

Aktuell ist es so, dass jedes Fahrzeug, dass lange Zeit außer Betrieb war, also keine Zulassung hat, im Grunde nur eine gültige Hauptuntersuchung braucht. Dazu muss es zumindest schon einmal in Deutschland zugelassen worden sein oder eine EG-Typgenehmigung besitzen.

Die Kosten für so eine Hauptuntersuchung sind die selben wie sonst auch. Das einzige Problem welches sich hier oft bildet ist, dass man mit dem Fahrzeug entweder auf einem Anhänger oder mit roten Kennzeichen zu einer Prüfstelle muss. Kurzkennzeichen sind nämlich heute nicht mehr ohne gültige HU zu bekommen. Es gibt allerdings noch eine Möglichkeit die die Fahrzeugzulassungsverordnung bietet, die aber fast niemand kennt. Dort steht nämlich, dass man mit Kennzeichen, die einem die Zulassungsstelle zugewiesen hat und ungestempelt ist, auf direktem Weg ausschließlich zur Hauptuntersuchung zu einer Prüfstelle fahren darf. Nach bestandener Hauptuntersuchung muss man noch einmal zur Zulassungsstelle und holt sich die Plakette und die Zulassungsbescheinigung ab.

Ganz früher war es mal so, dass nach 18 Monaten ohne Zulassung eine sogenannte Vollabnahme vom TÜV gemacht werden musste. Später wurde dann in einigen Bundesländern eine doppelte HU durchgeführt, die einem im Grunde nur doppelte Kosten bescherte. Heute ist die Regelung bundesweit einheitlich und deutlich bürgerfreundlicher.

Warum müssen meine Räder trotz ABE abgenommen werden?

Leider ist die Ansicht weit verbreitet, dass Teile die eine ABE besitzen grundsätzlich nicht abgenommen bzw. eingetragen werden müssen. Viele Reifenhändler und Tuning-Shops geben Ihren Kunden diese Aussage mit auf den Weg, damit sich die Räder besser verkaufen lassen. Das führt oftmals zu Frust bei der Hauptuntersuchung oder Polizeikontrolle, da es sehr häufig vorkommt (insbesondere bei Sonderrädern), dass vorne auf der ABE zwar erstmal die Änderung von einer Abnahme befreit ist, aber bei genauerem Hinsehen muss der Prüfer oder der Polizist dann feststellen, dass speziell die montierte Reifengröße von Auflagen begleitet wird, die dann doch eine Änderungsabnahme fordern. Bei zusätzlich geänderten Fahrwerksteilen oder Lenkrädern ist sowieso eine Änderungsabnahme erforderlich.

Wie bekomme ich ein kleines Kennzeichen?

Viele Oldtimer- oder US-Car-Liebhaber kennen die Problematik. Das frisch importierte Liebhaberstück besitzt lediglich eine kleine Kennzeichenaussparung und die Zulassungsstelle teilt einem ein ganz normales Kennzeichen zu. Normalerweise wird verlangt, dass entsprechende Änderungen durchgeführt werden müssen, damit ein Kennzeichen mit Standardgröße angebracht werden kann. Wenn allerdings diese Änderungen einen unverhältnismäßigen technischen oder finanziellen Aufwand mit sich bringen, kann die Zulassungsstelle das Gutachten eine amtlich anerkannten Sachverständigen einfordern. Hier muss man allerdings wissen, dass es nie eine Lösung gibt, die in allen Bundesländern und in allen Zulassungsstellen gleichermaßen gilt.

Darf ich meine vorderen Scheiben tönen?

Die Windschutzscheiben, darf ich in Deutschland nachträglich in keinem Fall verdunkelt, getönt oder verändert werden (Lediglich Aufkleber sind in gewissem Maße erlaubt, siehe hier).

Die vorderen Seitenscheiben dürfen unter gewissen Bedingungen leicht verdunkelt werden. Den Auflagen in der entsprechenden ABG (Allgemeine Bauartgenehmigung) ist Folge zu leisten. Das ist bei manchen Herstellern ist das z. B.:

  • es ist lediglich die Windschutzscheibe ausgenommen
  • Scheiben dürfen nur bis zur Halterung bedeckt werden, nicht bis zur Gummidichtung
  • Folie muss blasen- und faltenfrei angebracht werden
  • Scheibendicke max. 6 mm
  • eine Änderungsabnahme ist durchzuführen!
  • Verwendung auf farblosem Einscheiben-Sicherheitsglas
  • Lichtdurchlässigkeit nach aufkleben mehr als 70 %

Warum steht nur noch eine Reifengröße im Fahrzeugschein?